Einladung zur Mitgliederversammlung am 21.06.2015

Mitgliederversammlung 2015

FC Schalke 04 Supporters Club e. V.

 

Termin: So., 21.06.2015

Beginn: 11:04 Uhr

Ort: SC-Vereinslokal „Anno 1904“ (Kurt-Schumacher-Str. 106 in GE)

 

Der Einlass erfolgt ab 10:00 Uhr. Zutritt wird nur den Mitgliedern/-innen gewährt (ohne Anhang und bessere Hälfte, soweit diese nicht auch Mitglied sind), die Ihren Jahresbeitrag 2015 (und evtl. noch weitere offene Jahresbeiträge oder sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem SC) ordnungsgemäß gezahlt haben. Um die Einlasskontrolle zu erleichtern, merkt Euch bitte Eure Mitgliedsnummer!

 

Tagesordnung:

 

TOP 1: Eröffnung, Begrüßung und Bestimmung des Protokollführers

TOP 2: Totenehrung

TOP 3: Wahl eines Versammlungsleiters

TOP 4: Bericht des Vorstandes

TOP 5: Bericht des Kassierers

TOP 6: Bericht der Kassenprüfer

TOP 7: Aussprache über die Berichte

TOP 8: Entlastung des Vorstandes

TOP 9: Wahlen:

- des Beirates

- der Kassenprüfer TOP 10: Satzungsänderungen: Auf dem SC-Seminar im Januar in Greetsiel wurde beschlossen, die § 4, 5 und 6 der Satzung anzupassen. Die drei Satzungsänderungsanträge sowie die dazugehörigen Begründungen sind der Anlage 1 zu dieser Einladung zu entnehmen.

TOP 11: sonstige Anträge

TOP 12: Verschiedenes

TOP 13: Beendigung der JHV

 

Anträge (TOP 11) und Ergänzungen zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Diese werden auf der Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben.

 

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheiden.

 

Mitglieder, die sich zur Wahl eines der Beiratsämter zur Verfügung stellen wollen, müssen sich gem. § 16 (Beirat) der Satzung spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand melden. Stichtag ist somit So., 07. Juni 2015, 00:00 Uhr. (Es zählt der Poststempel, bzw. der E-Mail-Eingang).

 

Glück Auf!

Der Vorstand

 

Anlage 1

Anlage 1 zur Einladung zur Mitgliederversammlung 2015 des Supporters Club e. V.

 

Satzungsänderungsantrag I:

 

Bisherige Fassung zu § 4:

 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des FC Schalke 04 Supporters Club e.V. kann jede Person werden, die gleichzeitig Mitglied des FC Gelsenkirchen – Schalke 1904 e.V. ist und die Ziele dieses Vereines unterstützt. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die hierfür maßgeblichen Gründe zu nennen.

 

neue Fassung zu § 4:

 

  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern:

 

  1. a) ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied des FC Schalke 04 Supporters Club e.V. kann jede Person werden, die gleichzeitig Mitglied des FC Gelsenkirchen – Schalke 1904 e.V. ist und die Ziele dieses Vereines unterstützt. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines ordentlichen Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die hierfür maßgeblichen Gründe zu nennen.

 

  1. b) fördernde Mitglieder:   Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine sein, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen, aber Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.

Voraussetzung für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die hierfür maßgeblichen Gründe zu nennen.

 

Ist im weiteren Verlauf der Satzung nur noch von „Mitglied/-ern“ oder „Mitgliederversammlung“ die Rede, so sind damit ausschließlich die ordentlichen Mitglieder gemeint, es sei denn, fördernde Mitglieder werden explizit benannt.

 

Begründung zu Satzungsänderungsantrag I:

Wir wollen Personen, welche zwar Schalker sind, aber gleichzeitig  aus diversen Gründen kein Mitglied im Mutterverein sind  und Firmen die Möglichkeit geben ihre Verbundenheit zum Supporters Club einfacher zu bekräftigen. Ein weiterer wichtiger Grund ist zudem, dass sich dann z. B. auch komplette Fan-Clubs dem SC als förderndes Mitglied anschließen könnten und man somit auch mehr Einfluss nehmen und eine größere Rückendeckung bekommen könnte. Wichtig ist: fördernde Mitglieder haben NICHT die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sprich können z. B. weder die Vereinsorgane wählen, noch hinein gewählt werden. Somit bleibt der SC in den Händen seiner Mitglieder und die Mitgliederversammlung bleibt damit auch das oberste Beschlussorgan des SC.

 

Der letzte Absatz dient der Klarstellung bzgl. Rechte und Pflichten im Verein und der Vermeidung von Verwechslungen zwischen ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

 

 

Satzungsänderungsantrag II:

 

Bisherige Fassung zu § 5:

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden von den Mitgliedern Beiträge für die Dauer des Geschäftsjahres erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Neue Fassung zu § 5:

 

  • 5 Mitgliedsbeiträge Es werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge für die Dauer des Geschäftsjahres erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung. Es werden von den fördernden Mitgliedern Beiträge für die Dauer des Geschäftsjahres erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Begründung zu Satzungsänderungsantrag II:

So die Änderung zu § 4 von der Mitgliederversammlung beschlossen würden, ist zwangsläufig in § 5 auch eine Änderung hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge notwendig.

Sollte die Änderung zu § 4 keine satzungsgemäße Mehrheit finden, so wäre der Änderungsantrag zu § 5 automatisch hinfällig und stünde nicht mehr zur Abstimmung.

 

 

Satzungsänderungsantrag III:

 

Bisherige Fassung zu § 6:

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss, sie endet darüber hinaus mit Beendigung der Mitgliedschaft im FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V.

Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Die Erklärung muss mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereines eingegangen sein. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ein Vereinsmitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beitragszahlung in Rückstand ist oder sonstige offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen hat. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem nach der Absendung des 2. Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragszahlungen nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Vereinsmitglied, dass wiederholt gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt oder dem Vereinszweck schadet, kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen über den Ausschluss. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft im FC Gelsenkirchen – Schalke 1904 e.V. endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, in das die Mitgliedschaft im FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V. fällt.

 

 

Neue Fassung zu § 6:

 

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss, sie endet darüber hinaus mit Beendigung der Mitgliedschaft im FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V.

Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Die Erklärung muss mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereines eingegangen sein. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ein Vereinsmitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beitragszahlung in Rückstand ist oder sonstige offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen hat. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem nach der Absendung des 2. Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragszahlungen nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Vereinsmitglied, dass wiederholt gegen die Satzung verstößt oder durchs sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt oder dem Vereinszweck schadet, kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen über den Ausschluss. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft im FC Gelsenkirchen – Schalke 1904 e.V. endet die Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres, in das die Mitgliedschaft im FC Gelsenkirchen – Schalke 04 e.V. fällt.

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder  muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Die Erklärung muss mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereines eingegangen sein. Ansonsten verlängert sich die fördernde Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.

 

Begründung zu Satzungsänderungsantrag III:

  1. a) Streichung der Passagen hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft bei Austritt oder Ausschluss aus dem Mutterverein:

In der Vergangenheit wurden Mitglieder des SC vor den Ehrenrat gebracht. Gründe hierfür waren unteranderem kritische Äußerungen zum Mutterverein und/oder deren Organen und handelnden Personen. Sofern der Ehrenrat den Ausschluss aus dem Verein beschlossen hätte, wäre die Mitgliedschaft im SC direkt betroffen, obwohl der Vorstand des SC diesen Mitgliedern den Rücken gestärkt hat.

Des Weiteren wäre der SC bei vereinspolitischen Entscheidungen des Muttervereines welche zu Massenaustritten führen könnten (Stichwort: Ausgliederung) überproportional betroffen und stände dann u. U. satzungsbedingt quasi vor der Selbstauflösung. Wir haben uns inzwischen aber ein Vereinsleben aufgebaut welches weit über die Aktivitäten rund um den FC Schalke 04 hinausgehen. Somit wäre es schade diese Personen bei einem Austritt aus dem Mutterverein zu verlieren, oder im schlimmsten Fall den ganzen SC aufgeben zu müssen. (Anmerkung/Erläuterung: Dem Eintritt in den SC soll (für ordentliche Mitglieder) weiterhin die Mitgliedschaft im Mutterverein als Voraussetzung dienen (entsprechend §4). Ob und wie dies im Falle von z. B. einer Ausgliederung dann weiterhin aufrechterhalten werden kann, oder in wie weit die Satzung dann nochmals angepasst werden muss, muss dann zum gegebenen Zeitpunkt diskutiert werden.)

 

  1. b) zusätzlicher Absatz: So die Änderung zu § 4 von der Mitgliederversammlung beschlossen würden, ist zwangsläufig in § 6 auch eine Änderung hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder zu treffen. Sollte die Änderung zu § 4 keine satzungsgemäße Mehrheit finden, so würde bei der Änderung zu § 6 lediglich noch die Änderung bei der Beendigung der Mitgliedschaft bei Austritt oder Ausschluss aus dem Mutterverein zur Abstimmung stehen, der zusätzliche Absatz wäre dann automatisch hinfällig.

 

 

Kommentare sind geschlossen.

s2Member®