Satzung

Satzung des FC Schalke 04 Supporters Club e.V.

§1 Name, Vereinssitz, Gründungsdatum
Der Verein trägt den Namen FC Schalke 04 Supporters Club e.V.
Der Vereinssitz ist Gelsenkirchen. Das Gründungsdatum ist 09.08.1997.

§2 Zweck des Vereines
Der Verein macht sich zur Aufgabe, die passiven Mitglieder des FC Gelsenkirchen – Schalke 1904 e.V. in ihren Aktivitäten zu fördern.

§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beläuft sich vom 01.01.-31.12.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern:

a) ordentliche Mitglieder:
Ordentliches Mitglied des FC Schalke 04 Supporters Club e.V. kann jede Person werden, die gleichzeitig Mitglied des FC Gelsenkirchen – Schalke 1904 e.V. ist und die Ziele dieses Vereines unterstützt.
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die hierfür maßgeblichen Gründe zu nennen.

b) fördernde Mitglieder:
Fördernden Mitglieder können natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine sein, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen, aber Rechte und Pflichten aus dieser Mitgliedschaft nicht in Anspruch nehmen können.
Voraussetzung für den Erwerb der fördernden Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines fördernden Mitgliedes. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die hierfür maßgeblichen Gründe zu nennen.
Ist im weiteren Verlauf der Satzung nur noch von „Mitglied/-ern“ oder „Mitgliederversammlung“ die Rede, so sind damit ausschließlich die ordentlichen Mitglieder gemeint, es sei denn, fördernde Mitglieder werden explizit benannt.

§5 Mitgliedsbeiträge
Es werden von den ordentlichen Mitgliedern Beiträge für die Dauer des Geschäftsjahres erhoben. Über die Höhe
und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Es werden von den fördernden Mitgliedern Beiträge für die Dauer des Geschäftsjahres erhoben. Über die Höhe
und Fälligkeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Die Erklärung muss mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereines eingegangen sein. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Ein Vereinsmitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung der Beitragszahlung in Rückstand ist oder sonstige offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht beglichen hat. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem nach der Absendung des 2. Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragszahlungen nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Vereinsmitglied, dass wiederholt gegen die Satzung verstößt oder durchs sein Verhalten das Ansehen des Vereines schädigt oder dem Vereinszweck schadet, kann aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der Stimmen über den Ausschluss. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder muss durch eine schriftliche Erklärung erfolgen.
Die Erklärung muss mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand des Vereines eingegangen sein. Ansonsten verlängert sich die fördernde Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, die Kassenprüfer

§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Beschlussorgan des Vereines, Ihr obliegt:
Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, die Entgegennahme des Kassenberichtes des Vorstandes, die Entgegennahme des Kassenprüfungsbericht, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, das Beschließen von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines und die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Quartal des Geschäftsjahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben kann entweder per Briefpost, oder per E-Mail versendet werden. Letzteres bedarf einer zusätzlichen Einladung auch auf der Homepage des Vereins und einem Aushang im Vereinslokal. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Post- oder E-Mail-Adresse zugesandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereines diese schriftlich, unter Angabe von Gründen und des Zwecks beantragt.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Vor Beginn einer ordentlichen oder Außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand ein Protokollführer bestimmt. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereines ist eine solche mit 9/10 erforderlich. Bei Wahlen zu Vereinsämtern ist diejenige Person gewählt, die die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Hat kein Kandidat die Mehrheit erhalten, so findet ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, die im vorherigen Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, statt. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, Kassierer und Schriftführer
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten.

§13 Wahl des Vorstandes
Es können durch die Mitgliederversammlung nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden, die dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören. Mitglieder, die sich zur Wahl eines Vorstandspostens zur Verfügung stellen wollen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich melden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für den Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§14 Beschlussfassung des Vorstandes
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende mit doppelter Stimme, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende mit doppelter Stimme.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, aus dem sich Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsverhalten ergeben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§15 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereines und dessen Verwaltung, sowie für alle Angelegenheiten des Vereines, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er bereitet Mitgliederversammlungen vor, beruft diese ein und stellt die Tagesordnung auf.
Er ist verantwortlich für die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Des Weiteren ist er verantwortlich für die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Erstellung des Jahresberichts. Rechtsgeschäfte ab einer Höhe von 1.000,00 Euro müssen durch den Vorstand intern genehmigt werden.

§16 Wahl des Beirates
Es können durch die Mitgliederversammlung nur Mitglieder in den Beirat gewählt werden, die dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören.
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr vom tage der Wahl angerechnet gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
Der Beirat soll aus mindestens fünf Mitgliedern, höchstens jedoch aus sieben Mitgliedern bestehen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Beirates.
Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
Mitglieder die sich zur Wahl eines Beiratspostens zur Verfügung stellen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand melden.
Für den Fall, dass sich mehr Mitglieder für Posten im Beirat bewerben als Posten besetzt werden können, wird ein Stimmzettel mit den Namen aller Kandidaten verteilt und es erfolgt eine geheime Abstimmung. Die Mitglieder mit den meisten Stimmen werden in den Beirat, entsprechend der Anzahl der zu besetzenden Posten, gewählt. Die Stimmauszählung erfolgt, soweit kein Notar anwesend ist, öffentlich während der Mitgliederversammlung.

§17 Aufgaben des Beirates
Die Mitglieder des Beirates haben die Berechtigung beratend an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen, die Einladung erfolgt hierfür durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung werden die Mitglieder vom 2. Vorsitzenden eingeladen.
Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beratung des Vorstandes.
Erledigung von Arbeitsaufträgen nach vorheriger Beschlussfassung des Vorstandes.

§18 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die mindestens 18 Jahre alt sein müssen und dem Verein seit mindestens einem Jahr angehören, zu Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Kassenprüfers.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die gesamte Kassenführung sowohl des e. V. als auch der verbundenen Unternehmensteile mindestens vierteljährlich zu prüfen und dem Vorstand zu berichten.
Sie prüfen die Jahresendabrechnung des e. V. und der verbundenen Unternehmensteile und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht darüber. Sie beantragen die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.
Die Kassenprüfer können nur für eine Amtszeit (3 Jahre) gewählt werden und müssen vor einer evtl. erneute Wahl mindestens eine Amtzeitlang pausieren.

§19 Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, mit der Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzenden und 2. Vorsitzende gemeinsam Vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei der Auflösung des oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 09.08.1997 in Kraft

Gelsenkirchen, 13.11.1997

Änderungen gem. MV vom 24.03.2006
Änderungen gem. MV vom 03.03.2007
Änderungen gem. MV vom 13.06.2009
Änderungen gem. MV vom 14.07.2010
Änderungen gem. MV vom 23.09.2012
Änderungen gem. MV vom 08.06.2013
Änderungen gem. MV vom 01.06.2014
Änderungen gem. MV vom 21.06.2015
Änderungen gem. MV vom 01.06.2019

Änderungen gem. MV vom 14.10.2023

Stand: 14.10.2023

Der Vorstand

Andreas Jour                  Dennis Steckel                   Kevin Spengler
1. Vorsitzender               2. Vorsitzender                   3. Vorsitzender

Heike Orlowski              Anja Wortmann
Kassiererin                     Schriftführerin

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